Vereinssatzung „Schulternetzwerk Deutschland e.V. iG.“
erstellt am 26.03.2015
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen Schulternetzwerk Deutschland e.V. Er hat seinen Sitz in Wolfsburg. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.
Zweck des Vereins ist:
die Bedeutung einer qualitativ hochwertigen Prävention und Rehabilitation zu fördern,
- die Kommunikation zwischen unterschiedlichen medizinischen und therapeutischen Fachdisziplinen im Bereich der Schulterversorgung zu fördern,
- die qualitativ hochwertigen Forschung und Weiterbildung in Deutschland zu fördern,
- eine gemeinsame und standardisierte Terminologie im Bereich der Schulterprävention und –rehabilitation in Deutschland zu fördern,
- die Kommunikation mit anderen Organisationen, die sich mit der Prävention und Therapie von Schultererkrankungen zu fördern und diese zu informieren,
- Der Verein ist primär für Physiotherapeuten und Ärzten gegründet. Er steht aber auch allen anderen interessierten Bürgern und Organisationen offen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Vernetzte Kommunikation,
- Akkredierte Schulungen,
- Abhalten von (inter)nationen Meetings.
§3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung. Der Austritt eines Mitglieds ist zum Monatsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen.
Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für zwei Jahre im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§8). Zur Festlegung der Beitragshöhe und –fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§7 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden und bis zu drei Beisitzern. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vorsitzenden sind einzelvertretungsberechtigt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Der erste und zweite Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere die Aufgaben, die laufenden Geschäfte zu führen, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen sowie Arbeitsverträge abzuschließen und zu kündigen. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens vier mal statt. Die Einladung erfolgt durch einen der beiden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und wenn mindestens ein Vorsitzender anwesend ist.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von einem der Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 30 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch Anschreiben unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr ist insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über:
- Gebührenbefreiungen,
- Aufgaben des Vereins,
- An- und Verkauf sowie Belastungen von Grundbesitz,
- Beteiligung an Gesellschaften,
- Aufnahme von Darlehen ab 50.000,00 Euro,
- Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
- Mitgliedsbeiträge (s. § 5),
- Satzungsänderungen,
- Auflösung des Vereins.
Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§9 Satzungsänderung
Für Satzungsänderungen ist eine einfache Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden war.
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
§11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾- Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Förderung der Volks- und Berufsbildung.
Berlin, 26.03.2015